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CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs - Datenbezug
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs · Datenbezug
1. Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.
2. Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.
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Elektronischer Geschäftsverkehr
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