Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.410 ABGB CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Gesetzliche Grundpfandrechte

Anlage und Führung des Grundbuchs
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Art. 9 AB GB · Gesetzliche Grundpfandrechte

1. Die gesetzlichen Pfandrechte werden gleich dargestellt wie die vertraglichen Pfandrechte.

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