213.410
ABGB
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Miteigentumsverhältnisse
Anlage und Führung des Grundbuchs
Art. 8 AB GB · Miteigentumsverhältnisse
1. Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremden Boden können als Dienstbarkeiten eingetragen werden.