Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.410 ABGB CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Miteigentumsverhältnisse

Anlage und Führung des Grundbuchs
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Art. 8 AB GB · Miteigentumsverhältnisse

1. Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremden Boden können als Dienstbarkeiten eingetragen werden.

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