Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.410 ABGB CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Belege

Anlage und Führung des Grundbuchs
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Art. 7 AB GB · Belege

1. Die Belege werden in Faszikeln oder in chronologischer Reihenfolge entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs aufbewahrt.

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