213.410
ABGB
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Hilfsregister
Anlage und Führung des Grundbuchs
Art. 6 AB GB · Hilfsregister
1. Das Grundbuchamt kann neben dem Eigentümerregister und dem Gläubigerregister weitere Hilfsregister, wie insbesondere Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen, Strassenverzeichnisse oder Gebäuderegister, führen.