Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.410 ABGB CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Hilfsregister

Anlage und Führung des Grundbuchs
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Art. 6 AB GB · Hilfsregister

1. Das Grundbuchamt kann neben dem Eigentümerregister und dem Gläubigerregister weitere Hilfsregister, wie insbesondere Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen, Strassenverzeichnisse oder Gebäuderegister, führen.

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