Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.410 ABGB CH-OW

Art. 20 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - b. Sicherung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 AB GB · b. Sicherung

1. Das Grundbuchamt sichert das Papiergrundbuch periodisch auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern und lagert diese gemäss Weisung des Regierungsrates.

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