213.410
ABGB
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - b. Sicherung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 AB GB · b. Sicherung
1. Das Grundbuchamt sichert das Papiergrundbuch periodisch auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern und lagert diese gemäss Weisung des Regierungsrates.