213.410
ABGB
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Rechtsschutz
Öffentliches Bereinigungsverfahren
Art. 17 AB GB · Rechtsschutz
1. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts kann innert 20 Tagen beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden.
2. Wird die Einsprache vom Grundbuchamt abgewiesen, so wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass die Bereinigung vorgenommen wird, sofern nicht innert drei Monaten beim Zivilgericht auf Feststellung geklagt wird, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.