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213.410 ABGB CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Eröffnung des bereinigten Verzeichnisses

Öffentliches Bereinigungsverfahren
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Art. 16 AB GB · Eröffnung des bereinigten Verzeichnisses

1. Das Grundbuchamt eröffnet die bereinigten Verzeichnisse den berechtigten Personen durch Verfügung, sofern diese das bereinigte Verzeichnis nicht schriftlich genehmigt haben.

2. Erweist sich eine schriftliche Eröffnung als unmöglich, ist die Verfügung im Amtsblatt zu publizieren.

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