Art. 12 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Veröffentlichungen a. Gegenstände
Art. 12 AB GB · Veröffentlichungen a. Gegenstände
1. Die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken im Amtsblatt umfasst
a. die Veräusserin oder den Veräusserer sowie die Erwerberin oder den Erwerber mit Name oder Firma, Vornamen und Wohnort oder Sitz;
b. die Grundstücknummer, die Art des Grundstücks und die Ortsbezeichnung;
c. das oder die Gebäude;
d. die Fläche;
e. den Inhalt eines selbstständigen und dauernden Rechts;
f. die Miteigentums- oder Wertquote.
2. Nicht veröffentlicht wird der Erwerb durch Erbgang oder Güterrecht, der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten, wie insbesondere
a. der Erwerb von Strassenparzellen;
b. Flächenarrondierungen bei der Erstellung öffentlicher Werke;
c. der Erwerb von kleinen Grundstücken oder Grundstücksteilen bis 200 m2 bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken und bis 2 000 m2 bei wald- und landwirtschaftlichen Grundstücken;
d. der Erwerb von geringfügigen Miteigentumsanteilen und Gesamtbeteiligungen bis zu einem Zehntel des ganzen Grundstücks;
e. der Erwerb von Stockwerkeinheiten für Garagenboxen, Bastelräume, Kellerabteile und dergleichen sowie geringfügige Wertquoten bis zu einer Erhöhung von einem Zehntel der bisherigen Quote.