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213.410 ABGB CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Anzeigen

Anlage und Führung des Grundbuchs
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Art. 11 AB GB · Anzeigen

1. Das Grundbuchamt zeigt der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubigerin oder dem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger die Handänderungen unter Angabe, ob die Grundpfandschuld von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen wird, an.

2. Weitere Anzeigen haben gemäss der Spezialgesetzgebung zu erfolgen.

3. Sofern es sich im Einzelfall als sachgerecht erweist, kann das Grundbuchamt weitere Anzeigen vornehmen.

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