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213.410 ABGB CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Organe und Sitz

Allgemeines
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Art. 1 AB GB · Organe und Sitz

1. Mit der Führung des Grundbuchs und der damit zusammenhängenden Aufgaben ist das Grundbuchamt mit Sitz in Sarnen betraut. In Engelberg wird eine Aussenstelle geführt.

2. Das Grundbuchamt wird von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter geführt.

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