213.31
CH-OW
Art. 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Art. 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. Dieselbe ist im Amtsblatt bekannt zu machen und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.