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213.31 CH-OW

Art. 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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Art. 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. Dieselbe ist im Amtsblatt bekannt zu machen und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

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