213.31
CH-OW
Art. 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Art. 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Die Beschaffung der Protokolle und Formulare bei der Materialverwaltung der Bundeskanzlei wird die Staatskanzlei auf Kosten des Staates besorgen.