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213.31 CH-OW

Art. 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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Art. 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Die Beschaffung der Protokolle und Formulare bei der Materialverwaltung der Bundeskanzlei wird die Staatskanzlei auf Kosten des Staates besorgen.

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