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213.31 CH-OW

Art. 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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Art. 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Die in der Verordnung des Bundesrates festgesetzten Gebühren fallen den mit der Viehverschreibung beauftragten Amtsstellen zu.

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