Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.31 CH-OW

Art. 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Die Aufsicht über die Viehverschreibungsämter übt das Obergericht aus. Es kontrolliert alljährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter und erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht.

← Art. 2a Verordnung betreffend die Viehverpfändung Kanton Obwalden 213.31 Art. 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →