213.31
CH-OW
Art. 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Art. 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Die Aufsicht über die Viehverschreibungsämter übt das Obergericht aus. Es kontrolliert alljährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter und erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht.