213.31
CH-OW
Art. 2 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Art. 2 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Die Ermächtigung zum Abschluss von Viehverschreibungen an Geldinstitute und Genossenschaften wird durch den Regierungsrat erteilt.
2. Er veröffentlicht die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung im Amtsblatt.