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213.31 CH-OW

Art. 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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Art. 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Das Betreibungsamt einer jeden Gemeinde bildet zugleich das Verschreibungsamt. Es führt das Verschreibungsprotokoll und vollzieht mit dem Viehinspektor die in der Verordnung des Bundesrates diesen Amtsstellen übertragenen Obliegenheiten.

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