213.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Auflage- und Einspracheverfahren
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen · Auflage- und Einspracheverfahren
1. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungsverordnung der amtlichen Vermessung.
2. Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflagefrist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.