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213.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Zuständigkeit

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen · Zuständigkeit

1. Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.

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