213.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Zuständigkeit
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen · Zuständigkeit
1. Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.