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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen · Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen

1. Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.

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