213.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen · Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
1. Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.