213.111
CH-OW
Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
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1. Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Zuständigkeit
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1. Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen - Auflage- und Einspracheverfahren
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1. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungsverordnung der amtlichen Vermessung.
2. Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflagefrist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.