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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 9 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Informationsebenen ausserhalb der amtlichen Vermessung

Inhalt der amtlichen Vermessung (Art. 5 bis 10 VAV)
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Art. 9 VVAV · Informationsebenen ausserhalb der amtlichen Vermessung

1. Kanton, Gemeinden und Dauerbenützer können auf der Grundlage der amtlichen Vermessung (Art. 5 VAV) weitere Informationsebenen, wie Baulinien, Zonengrenzen oder Werkleitungen usw., erheben.

2. Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung können auch die Dienstbarkeiten im Plan für das Grundbuch dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind; Art. 732 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

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