213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 8 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Grundeigentümer
Organisation
Art. 8 VVAV · Grundeigentümer
1. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.
2. Sie müssen insbesondere
a. den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren;
b. die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungsfixpunktzeichen dulden und diese unverändert bestehen lassen; erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.