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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Grundeigentümer

Organisation
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Art. 8 VVAV · Grundeigentümer

1. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.

2. Sie müssen insbesondere

a. den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren;

b. die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungsfixpunktzeichen dulden und diese unverändert bestehen lassen; erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.

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