213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 7 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV)
Organisation
Art. 7 VVAV · Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV)
1. Die Arbeiten für Erneuerungen und Landumlegungen im Rahmen der amtlichen Vermessung können an andere patentierte und im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer oder qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden.