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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 7 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV)

Organisation
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Art. 7 VVAV · Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV)

1. Die Arbeiten für Erneuerungen und Landumlegungen im Rahmen der amtlichen Vermessung können an andere patentierte und im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer oder qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden.

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