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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Nachführungsgeometer

Organisation
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Art. 6 VVAV · Nachführungsgeometer

1. Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Nachführungsgeometer und schliesst mit diesen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Sie müssen im Besitze des Ingenieur-Geometer-Patents und im Geometerregister eingetragen sein.

2. Der Nachführungsgeometer muss zur Deckung von Schäden, die er in amtlicher Funktion verursacht, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.

3. Der Nachführungsvertrag wird auf drei Jahre abgeschlossen; er verlängert sich um je ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

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