Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 45 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 VVAV · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

← Art. 44a VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →