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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 44a Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 44a VVAV · Übergangsbestimmung

1. Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge mit Personen, welche im Geometerregister eingetragen sein müssen, gelten weiterhin, sofern die Eintragung im Geometerregister innert der Frist von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erfolgt. Andernfalls sind die öffentlich-rechtlichen Verträge zum nächstmöglichen Termin zu beenden.

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