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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 43 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Beschwerden

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Art. 43 VVAV · Beschwerden

1. Gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers kann beim zuständigen Departement Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, der Nomenklaturkommission und des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

3. Der Regierungsrat hat volle Überprüfungsbefugnis.

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