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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 41 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Kostentragung

Kosten (Art. 49 VAV) - Periodische Nachführung
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Art. 41 VVAV · Kostentragung

1. Die nach Abzug des Bundesbeitrags und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton.

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