Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 40 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - b. Hoheitszeichen

Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 VVAV · b. Hoheitszeichen

1. Der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen geht zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der Gemeinden.

← Art. 39 VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck Art. 41 VVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →