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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 4 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Nomenklaturkommission

Organisation
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Art. 4 VVAV · Nomenklaturkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Nomenklaturkommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Sekretariat. Ihr gehören ein Grundbuchverwalter und ein Nachführungsgeometer von Amtes wegen sowie je ein wechselndes Mitglied der betreffenden Gemeinde an.

2. ...

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