Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 39 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Vermarkung a. Grenzzeichen

Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 VVAV · Vermarkung a. Grenzzeichen

1. Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundeigentümers auf den Schadenverursacher.

2. Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigentümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben.

← Art. 38 VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck Art. 40 VVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →