213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 39 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Vermarkung a. Grenzzeichen
Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
Art. 39 VVAV · Vermarkung a. Grenzzeichen
1. Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundeigentümers auf den Schadenverursacher.
2. Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigentümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben.