213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 38 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Vermessungsfixpunkte
Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
Art. 38 VVAV · Vermessungsfixpunkte
1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errichtung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategorien 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher.