Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 38 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Vermessungsfixpunkte

Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 VVAV · Vermessungsfixpunkte

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errichtung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategorien 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher.

← Art. 37 VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck Art. 39 VVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →