Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 37 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Rechnung

Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 VVAV · Rechnung

1. Der Nachführungsgeometer stellt Rechnung. Er besorgt das Inkasso der Kosten, die zu Lasten des Grundeigentümers gehen.

← Art. 36 VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck Art. 38 VVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →