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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 36 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Grundsatz

Kosten (Art. 49 VAV) - Laufende Nachführung
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Art. 36 VVAV · Grundsatz

1. Die einzelnen Arbeiten der Nachführung werden nach einer vom Regierungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet.

2. Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt der Verursacher.

3. Das zuständige Departement prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen.

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