Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 35 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Kostentragung

Kosten (Art. 49 VAV) - Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 VVAV · Kostentragung

1. Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfälliger Dritter verbleibenden Kosten werden vom Kanton getragen.

2. ...

3. Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite.

← Art. 34 VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck Art. 36 VVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →