213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 35 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Kostentragung
Kosten (Art. 49 VAV) - Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung)
Art. 35 VVAV · Kostentragung
1. Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfälliger Dritter verbleibenden Kosten werden vom Kanton getragen.
2. ...
3. Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite.