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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 33 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Bewilligungsbehörde

Gewerbliche Nutzung (Art. 39 VAV)
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Art. 33 VVAV · Bewilligungsbehörde

1. Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung ist das zuständige Departement.

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