213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 32 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Gebühren
Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
Art. 32 VVAV · Gebühren
1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebührenordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese.