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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 32 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Gebühren

Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
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Art. 32 VVAV · Gebühren

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebührenordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese.

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