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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 31 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Direkter Zugriff (Art. 36 VAV)

Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
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Art. 31 VVAV · Direkter Zugriff (Art. 36 VAV)

1. Das zuständige Departement regelt mit Verfügung den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung.

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