213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 30 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV)
Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
Art. 30 VVAV · Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV)
1. Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstellen und abgeben.
2. Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und -benützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag.