Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 30 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV)

Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 VVAV · Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV)

1. Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstellen und abgeben.

2. Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und -benützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag.

← Art. 29 VVAV Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck Art. 31 VVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →