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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 3 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zuständiges Departement

Organisation
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Art. 3 VVAV · Zuständiges Departement

1. Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus andern kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das zuständige Departement die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung.

2. Es ist insbesondere zuständig für

a. die Leitung und Überwachung der amtlichen Vermessung;

b. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht, welche die Verifikation zu besorgen hat;

c. die Vereinbarung des Jahresprogrammes mit dem Bund;

d. die Veröffentlichung und Überwachung der Abgabe von Plänen, Daten und Akten der amtlichen Vermessung;

e. den Erlass von Weisungen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften[6];

f. die Koordination anderer Projekte zur Erhebung von raumbezogenen Daten mit der amtlichen Vermessung.

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