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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 29 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV)

Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
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Art. 29 VVAV · Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV)

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