213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 24 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Meldepflicht und Wiederherstellung
Erhaltung und Unterhalt - Vermarkung
Art. 24 VVAV · Meldepflicht und Wiederherstellung
1. Verursacher und Grundeigentümer müssen dem Nachführungsgeometer Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden. Der Nachführungsgeometer stellt das Grenzzeichen wieder her.
2. Nicht gemeldete Mängel sind bei der Ausführung der Mutationsaufträge zu beheben.