213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 23 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Aufbewahrungsstelle
Erhaltung und Unterhalt - Aufbewahrung
Art. 23 VVAV · Aufbewahrungsstelle
1. Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachführungsgeometer aufbewahrt und gesichert.