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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 23 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Aufbewahrungsstelle

Erhaltung und Unterhalt - Aufbewahrung
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Art. 23 VVAV · Aufbewahrungsstelle

1. Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachführungsgeometer aufbewahrt und gesichert.

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