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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 22 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV)

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Art. 22 VVAV · Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV)

1. Gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage genehmigt der Regierungsrat das Vermessungswerk.

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