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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 21 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Einsprache

Auflage- und Einspracheverfahren
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Art. 21 VVAV · Einsprache

1. Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamensbezeichnung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.

2. Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklaturkommission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat.

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