213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 21 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Einsprache
Auflage- und Einspracheverfahren
Art. 21 VVAV · Einsprache
1. Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamensbezeichnung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
2. Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklaturkommission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat.