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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 20 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - b. Persönliche Zustellung

Auflage- und Einspracheverfahren
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Art. 20 VVAV · b. Persönliche Zustellung

1. Die in ihren Rechten berührten Grundeigentümer, deren Adresse in der Schweiz bekannt ist, werden vom Gemeinderat schriftlich über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

2. Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch zuzustellen.

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