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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 2 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Regierungsrat

Organisation
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Art. 2 VVAV · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.

2. Er vereinbart mit dem Bund das langfristige Programm der Vermessungsvorhaben.

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