213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 19 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Auflage (Art. 28 VAV) a. Öffentliche Auflage
Auflage- und Einspracheverfahren
Art. 19 VVAV · Auflage (Art. 28 VAV) a. Öffentliche Auflage
1. Nach Abschluss einer Vermessungsarbeit, bei der eine Vielzahl von Grundeigentümern in ihren Rechten berührt sind, legt der Gemeinderat den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. Sind nur einzelne Grundeigentümer in ihren Rechten berührt, so können die Bekanntgabe im Amtsblatt sowie die öffentliche Auflage durch eine schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf das Einsichtsrecht und die Einsprachemöglichkeit ersetzt werden.