213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 18 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zuständigkeit
Nachführung - Periodische Nachführung (Art. 24 VAV)
Art. 18 VVAV · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung.