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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 18 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zuständigkeit

Nachführung - Periodische Nachführung (Art. 24 VAV)
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Art. 18 VVAV · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung.

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